Ihre Edelmetallbestände gelten als Sondervermögen und sind deshalb im theoretischen Fall einer Insolvenz eines Dienstleisters von der Insolvenzmasse ausgenommen.
Ihre Edelmetallbestände gelten als Sondervermögen und sind deshalb im theoretischen Fall einer Insolvenz eines Dienstleisters von der Insolvenzmasse ausgenommen.